Die Anwesenheit von Behinderten (hier: Blinden) in einem Hotel stellt keinen Reisemangel dar.
Es ist bedauerlich, dass derartiger Vortrag zum Gegenstand eines Klagevorbringens gemacht wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Ansicht des Klägers, die Anwesenheit von blinden Menschen im Hotel stelle einen Reisemangel dar, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Konkrete Beeinträchtigungen des Klägers sind nicht dargetan.Es ist bedauerlich, dass derartiger Vortrag zum Gegenstand eines Klagevorbringens gemacht wird.
AG Bad Homburg, 12.08.1999 - Az: 2 C 2096/99 (15)
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