Eine Vergleichbarkeit eines 4-Sterne-Kreuzfahrtschiff in Ägypten mit einem 4-Sterne-Hotel in Deutschland kann seitens des Reisenden nicht erwartet werden.
Nach der Übersicht über das Ausflugspaket für eine Woche Nilkreuzfahrt sollte am ersten Tag der Flug von Deutschland nach Luxor erfolgen und am 7. Tag die Rückfahrt nach Luxor und Rückflug nach Deutschland.
Der Abflug verschob sich vom 11.10. auf den 12.10.02. Statt Ankunft in Luxor am 12.10.02 gegen 2.00 Uhr erreichten die Kläger das Kreuzfahrtschiff am 12.10.02, ca. 21.00 Uhr, so die Beklagte, bzw. am 13.10.02 gegen 0.30 Uhr, so die Kläger.
Unter Vorlage diverser Lichtbilder rügen die Kläger den Zustand der ihnen zugewiesenen Kabine und des Schiffes „P I“. Insbesondere seien die Duschkabinen verschimmelt und die Ausstattung des Oberdecks sei schlecht gewesen.
Der Pool habe lediglich eine maximale Wassertiefe von 30 cm gehabt. Die Verpflegung sei einseitig gewesen. Ein großer Teil der Passagiere sei erkrankt. Schließlich sei die Rückreise verfrüht erfolgt. Statt Abreise am 18.10. sei die Abreise bereits am 17.10.02 erfolgt.
Weitere Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger unternahmen mit der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Flugpauschalreise nach Ägypten. Gebucht war eine Nilkreuzfahrt vom 11. bis 18.10.2002. Der Gesamtreisepreis betrug EUR 1.338,04.Nach der Übersicht über das Ausflugspaket für eine Woche Nilkreuzfahrt sollte am ersten Tag der Flug von Deutschland nach Luxor erfolgen und am 7. Tag die Rückfahrt nach Luxor und Rückflug nach Deutschland.
Der Abflug verschob sich vom 11.10. auf den 12.10.02. Statt Ankunft in Luxor am 12.10.02 gegen 2.00 Uhr erreichten die Kläger das Kreuzfahrtschiff am 12.10.02, ca. 21.00 Uhr, so die Beklagte, bzw. am 13.10.02 gegen 0.30 Uhr, so die Kläger.
Unter Vorlage diverser Lichtbilder rügen die Kläger den Zustand der ihnen zugewiesenen Kabine und des Schiffes „P I“. Insbesondere seien die Duschkabinen verschimmelt und die Ausstattung des Oberdecks sei schlecht gewesen.
Der Pool habe lediglich eine maximale Wassertiefe von 30 cm gehabt. Die Verpflegung sei einseitig gewesen. Ein großer Teil der Passagiere sei erkrankt. Schließlich sei die Rückreise verfrüht erfolgt. Statt Abreise am 18.10. sei die Abreise bereits am 17.10.02 erfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wegen des unstreitig erfolgten verspäteten Hinfluges stehen den Klägern Minderungsansprüche i. H. v. 191,15 EUR zu. Dies entspricht einem so genannten Reisetagespreis, den das Gericht aus dem gezahlten Reisepreis dividiert durch 7 Tage ermittelt hat.Weitere Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.
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AG Hamburg, 04.06.2003 - Az: 10 C 60/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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