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Airline-Wechsel bei einer Pauschalreise: Kein Schadensersatz für entgangene Ausgleichszahlung

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird bei einer Pauschalreise die vertraglich vorgesehene Fluggesellschaft gegen ein Unternehmen außerhalb der EU ausgetauscht, führt dies nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter, selbst wenn dem Reisenden dadurch eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung entgeht. Maßgeblich ist, dass nicht der Austausch der Fluggesellschaft, sondern allein die Flugverspätung ursächlich für den Wegfall des Anspruchs ist - und diese Verspätung stellt keine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters dar.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche eines Reisenden gegen einen Reiseveranstalter aus einem Pauschalreisevertrag. Im Streit standen zum einen ein Minderungsanspruch wegen verspäteter Rückreise, zum anderen ein Schadensersatzanspruch, der daraus hergeleitet wurde, dass die vertraglich vorgesehene Fluggesellschaft ohne vorherige Information gegen ein anderes Unternehmen ausgetauscht worden war.

Wie berechnet sich die Minderung bei Rückreiseverspätung?

Nach ständiger Rechtsprechung sind die ersten vier Stunden einer Verspätung als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde der Verzögerung ist der Reisepreis um 5 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises zu mindern (vgl. LG Frankfurt/Main, 27.01.2009 - Az: 2-24 S 177/08).

Vorliegend betraf dies eine Rückreiseverspätung von rund zwölfeinhalb Stunden, von der nach Abzug der entschädigungslosen ersten vier Stunden neun anrechenbare Verspätungsstunden verblieben. Bezogen auf einen Tagesreisepreis von rund 136,00 € ergab sich hieraus ein Minderungsbetrag von 61,20 €, der von der beklagten Partei bereits anerkannt worden war. Ein darüber hinausgehender Minderungsanspruch bestand nicht, auch nicht unter Zugrundelegung des Klägervortrags zur Dauer der Verspätung.

Eine verspätete Aushändigung von aufgegebenem Reisegepäck nach Ankunft am Zielort begründet für sich genommen keinen eigenständigen Minderungsanspruch, sofern die Reise selbst hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Wann ist die Fluggastrechteverordnung auf einen Flug anwendbar?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt Fluggästen bei erheblicher Verspätung unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Ausgleichsanspruch. Ihre Anwendbarkeit setzt jedoch gemäß Art. 2 der Verordnung voraus, dass es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt. Bei Hin- und Rückflug ist die Anwendbarkeit für jeden Flug gesondert zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn beide Flüge gemeinsam als Anschlussverbindung gebucht wurden (vgl. EuGH, 10.07.2008 - Az: C-173/07; BGH, 13.11.2012 - Az: X ZR 12/12; BGH, 28.05.2009 - Az: Xa ZR 113/08; BGH, 30.04.2009 - Az: Xa ZR 78/08). Wird der Rückflug von einem Luftfahrtunternehmen außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt, entfällt die Anwendbarkeit der Verordnung auf diesen Flugabschnitt und damit auch der Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Unternehmen.

Begründet der Austausch der Fluggesellschaft einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter?

Wird die im Reisevertrag vorgesehene Fluggesellschaft gegen ein Unternehmen ausgetauscht, das nicht der Fluggastrechteverordnung unterfällt, und entgeht dem Reisenden dadurch infolge einer Verspätung die Ausgleichszahlung, die ihm gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Fluggesellschaft zugestanden hätte, begründet dies nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter aus §§ 651f, 280 Abs. 1 BGB.

Entscheidend ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden: Ursächlich für den Wegfall des Ausgleichsanspruchs ist nicht der Austausch der Fluggesellschaft als solcher, sondern allein die eingetretene Flugverspätung. Diese Verspätung stellt jedoch keine dem Reiseveranstalter zurechenbare Pflichtverletzung dar. Zwar mag der Austausch der Fluggesellschaft im Sinne der condicio-sine-qua-non-Formel (unabdingbare, zwingend notwendige Voraussetzung) nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele; bei Anwendung der Adäquanztheorie sowie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der verletzten Norm reicht dies für eine Zurechnung jedoch nicht aus. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist begrenzt und soll nicht über den Weg vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter erweitert werden, selbst wenn dem Reisenden dadurch im Ergebnis Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen verwehrt bleiben.

Ob der Reiseveranstalter zum Austausch der Fluggesellschaft berechtigt war und ob es sich bei den betroffenen Gesellschaften um gleichwertige Unternehmen handelte, bedarf bei dieser rechtlichen Bewertung keiner Klärung, da es bereits am erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.


AG München, 10.11.2016 - Az: 261 C 13238/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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