Im vorliegenden Fall beinhaltete der
Reisevertrag auch eine Beförderung per Flugzeug. Eine
Verzögerung bis zu vier Stunden ist in solchen Fällen vom
Reisenden grundsätzlich hinzunehmen - es ergeben sich keinerlei Ansprüche seitens des Reisenden.
Kommt es jedoch zu Verzögerungen über diese vier Stunden hinaus, so kann für jede weitere angefangene Stunde der jeweilige Tagesreisepreis um 5%
gemindert werden.
Zusätzlich zu den Minderungsansprüchen bestehen bei einer Verzögerung des Fluges um mehr als vier Stunden auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
Im vorliegenden Fall konnten die Reisenden sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug ein Anspruch auf Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend machen (
§ 651 f Abs. 2 BGB).
Denn auch im Falle einer verzögerten Hinreise und einer verspäteten Rückreise kann eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gerechtfertigt sein (vgl. LG Frankfurt/Main, 30.10.2008 - Az: 2-24 S 119/08). Die verzögerte Hinreise verkürzt den Aufenthalt am Urlaubsort und führt deshalb zu einer Beeinträchtigung des Urlaubszweckes.
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