Im vorliegenden Fall hatte eine Pauschalreisende für ihren Flug zunächst Economy-Class gebucht, dann aber den Rückflug mittels Zuschlag auf die Business-Class umgebucht.
Befördert wurde die Reisende dann aber in der Economy-Class - es gab für den fraglichen Flug gar keine Business-Class. Dies erfuhr die Reisende jedoch erst beim Check-In.
In diesem Fall kann der Betroffene zunächst den Business-Class-Zuschlag zurückverlangen. Da dieser Umstand - wie vorliegend - bei einer Flugzeit von 10 Stunden aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, kann zudem der Tagesreisepreis um 70% gekürzt werden. Da die Business-Class bei Langstreckenflügen mit Vorteilen verbunden ist, kommt diesem Umstand eine erhebliche Bedeutung zu.
Dass die Reisende dies am Rückflugtag ohne Beschwerde beim Veranstalter hingenommen hatte, war unschädlich, da die Reisende nicht schuldhaft gehandelt hatte.
Wenn erst beim Einchecken in Erfahrung gebracht wird, dass eine Beförderung in der gebuchten Klasse nicht möglich ist, ist es nicht sorgfaltswidrig, wenn das Flugzeug ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter bestiegen wird. Eine vorherige Mängelanzeige ist also nicht erforderlich.
Befördert wurde die Reisende dann aber in der Economy-Class - es gab für den fraglichen Flug gar keine Business-Class. Dies erfuhr die Reisende jedoch erst beim Check-In.
In diesem Fall kann der Betroffene zunächst den Business-Class-Zuschlag zurückverlangen. Da dieser Umstand - wie vorliegend - bei einer Flugzeit von 10 Stunden aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, kann zudem der Tagesreisepreis um 70% gekürzt werden. Da die Business-Class bei Langstreckenflügen mit Vorteilen verbunden ist, kommt diesem Umstand eine erhebliche Bedeutung zu.
Dass die Reisende dies am Rückflugtag ohne Beschwerde beim Veranstalter hingenommen hatte, war unschädlich, da die Reisende nicht schuldhaft gehandelt hatte.
Wenn erst beim Einchecken in Erfahrung gebracht wird, dass eine Beförderung in der gebuchten Klasse nicht möglich ist, ist es nicht sorgfaltswidrig, wenn das Flugzeug ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter bestiegen wird. Eine vorherige Mängelanzeige ist also nicht erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Pauschalreise war im Sinne von § 651c I BGB mangelbehaftet. Mangelhaft ist eine Reise, wenn die zugesicherten Eigenschaften fehlen oder wenn sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Da nach der getroffenen Vereinbarung die Reisende und ihre beiden Reiseteilnehmer auf dem Rückflug auf der Teilstrecke von Male nach Düsseldorf in der Business Class befördert werden sollten, die Beförderung aber tatsächlich lediglich in der Economy Class erfolgte, war die Reiseleistung der Beklagten mit einem Fehler behaftet.Urteil freischalten
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LG Frankfurt/Main, 20.03.2014 - Az: 2/24 O 225/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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