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Subcharter und das ausführende Luftfahrtunternehmen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend ging es um eine EU-Ausgleichszahlung aufgrund einer Verspätung. Die beklagt Gesellschaft wand ein, es sei wegen eines ausgeführten Subcharters gar nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen.

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kommt es für die Beurteilung der Frage, welches Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Verordnung anzusehen ist, jedoch nicht darauf an, ob ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen von Subcharter Flugzeuge und Personal einer anderen Fluggesellschaft nutzt. Auch die Eigentumsverhältnisse am Fluggerät spielen keine Rolle.

Eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden wird mit einer Flugannullierung gleichgesetzt und begründet daher eine Ausgleichszahlung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen passiv legitimiert. Unstreitig wurde der Flug unter der Flugnummer … bestätigt und ausgeführt. „DE“ ist als IATA-Code der Beklagten zugewiesen. Wie sich aus Erwägungsgrund 7) der VO EG Nr. 261/2004 eindeutig ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen des Subcharter Maschinen oder Personal einer anderen Gesellschaft nutzt. Auch die Eigentumsverhältnisse am Fluggerät spielen keine Rolle.

Unter dem 7) Erwägungsgrund heißt es nämlich: „Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.“

Nicht zu verwechseln ist der vorliegende Sachverhalt mit einem solchen des Code-Sharing, wie er dem BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2009, Az: Xa ZR 132/08 zugrunde lag.

Die Beklagte ist ausweislich des IATA Codes ausführendes Luftfahrtunternehmen, auch wenn sie die Flüge aufgrund langfristiger Planung einem Subcharter überträgt.

Eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden lag vor, so dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofs diese Passagiere den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.


AG Frankfurt/Main, 19.04.2013 - Az: 32 C 1916/12 (18)

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