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Code-Sharing - Ausgleichsanspruch nur gegenüber dem tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet.


BGH, 26.11.2009 - Az: Xa ZR 132/08

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RJanson, Rodenbach