In einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft (hier walisisches und englisches Recht) genügt der Zusatz, „Von der Rechtswahl bleiben diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, insbesondere der Übereinkommen, der APR 2019 oder der
Verordnung (EG) 261/2004 (zu den Begriffen, siehe den Abschnitt „Definitionen“).“, nicht, um einem durchschnittlichen Verbraucher Klarheit darüber zu verschaffen, von welchen Vorschriften nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Eine Klausel, nach der bei Nichtantritt des Fluges durch den Fluggast der Anspruch auf Erstattung von Steuern und Gebühren auf die Luftverkehrssteuer beschränkt wird, ist unwirksam.