Die Grenze des Zumutbaren ist bei einer Flugverschiebung überschritten, wenn der Hinflug nicht an dem in der
Reisebestätigung angegebenen Tag beendet war, sondern erst in der folgenden Nacht mit der Folge, dass der
Reisende den Urlaubsort erst in den frühen Morgenstunden erreicht und dadurch die wenn auch verkürzte - Nachtruhe komplett entfällt.
Zwar muss im Zeitalter des Massentourismus mit einer Veränderung der Flugzeit grundsätzlich gerechnet werden, dennoch sind auch hier Grenzen zu ziehen. Flugverspätungen bis zu 4 Stunden sind noch als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall war es unter Verlust von Nachtruhe zu einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden gekommen.
Es konnte daher der
Reisepreis für jede über 4 Stunden hinausgehende angefangene Stunde um 5% des Tagespreises, vorliegend mithin um von 10% des Tagespreises,
gemindert werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine
Flugpauschalreise für die Zeit vom 17.10.2009 bis 24.10.2009 mit Hotelunterbringung im Doppelzimmer und
All-inclusiv-Verpflegung gebucht und den Gesamtreisepreis von 1.198,00 € an die Beklagte gezahlt.
Bei dem Hinflug am 17.10.2009 kam es zu einer Verspätung. Der Abflug in Berlin verzögerte sich um mehr als 3 Stunden. Infolge dessen wurde der Anschlussflug in Kairo nach Hurghada verpasst. Der Kläger und seine Mitreisende mussten auf dem Flughafen in Kairo ca. 7 Stunden auf den Weiterflug nach Hurghada warten und kamen statt um ca. 2.00 Uhr um ca. 7.15 Uhr am 18.10.2009 an der Rezeption des Hotels an.
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