Eine 
Verspätung von ca. 3,5 Stunden bei einem ersten Teilflug (von Frankfurt nach Phoenix/U.S.A via Washington) berechtigt nicht zur einer 
Ausgleichszahlung - hier liegt keine Nichtbeförderung vor. Die 
EUFlugVO sieht hierfür keinerlei Ansprüche vor. Auch wenn dieser Flug überbucht gewesen sein sollte, stehen dem 
Reisenden hierfür keine Ansprüche aus der EUFlugVO zu, da eine Nichtbeförderung auf diesem Teil unstreitig nicht vorliegt.
Nach der Definition des Begriffs in 
Art. 2 j EUFlugVO setzt eine „Nichtbeförderung“ unter anderem die Weigerung voraus, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in 
Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben.
Der Begriff Weigerung setzt eine bewusste Entscheidung, d.h. eine Zurückweisung durch das Luftfahrtunternehmen voraus, zu der es weder bei dem Flug von Frankfurt nach Washington, noch bei dem Flug von Washington nach Phoenix gekommen war; eine rein faktische „Nicht-Weiter-Beförderung“ auf den gebuchten Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges, reicht indessen nicht aus, eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 j EUFlugVO anzunehmen.
Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Systematik des 
Art. 4, dessen Absätze in ihrem Regelungsgehalt aufeinander aufbauen. Die Absätze 1 und 2 haben unmissverständlich die Fälle der Überbuchung im Blick. Absatz 3 bestimmt die Anspruchsgrundlage.
Ein anderes Ergebnis würde auch dem Regelungsgehalt der EUFlugVO widersprechen, der zwischen Verspätung, großer Verspätung, Verspätung bis zum nächsten Tag, Nichtbeförderung und einer 
Annullierung unterscheidet.
Bei einem Zubringer- oder Teilflug liegt bei einer Verzögerung ohne weiteres eine Verspätung vor. Bei geringen Verspätungen kann es dazu kommen, dass Anschlussflüge nicht erreicht werden, je nachdem, wie viel Zeit als Zwischenaufenthalt eingeplant wurde. Wenn dann der Anschlussflug verpasst würde, würden unter Zugrundelegung der Auffassung des OLG Hamburg und LG Berlin die Rechte aus Art. 4 Abs. 3, 
7 EUFlugVO entstehen, auch wenn anfänglich lediglich eine geringe Verspätung vorlag, bei der der Fluggast nach der EUFlugVO keinerlei Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen hätte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die nach Auffassung der Kammer vorzunehmen ist, gleicht der Fall daher einer Verspätung, sodass nicht von einer Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUFlugVO auszugehen ist.
Für eine Beschränkung des Ausgleichsanspruches nach Art. 4 Abs. 3 EUFlugVO auf die Fälle einer bewussten Zurückweisung der Fluggäste spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift:
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