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Sicherungsschein im Reiserecht: Schutz bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mit dem Sicherungsschein weist der Reiseveranstalter dem Reisenden gegenüber nach, dass die Kundengelder für den Fall sicher sind, dass aufgrund einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder aber Rückreisekosten entstehen.

Jeder Reiseveranstalter muss diese Absicherung mit einem Sicherungsschein, der dem Reisenden ausgehändigt werden muss, nachweisen.

Die Aushändigung muss dann erfolgen, wenn eine Anzahlung oder Restzahlung für Reiseleistungen entgegengenommen oder gefordert wird.

Grundsätzlich ist immer ein Originalsicherungsschein auszuhändigen - auch bei Last-Minute-Reisen. Kopien oder Faxe sichern im Ernstfall keine Ansprüche, da diese nicht gültig sind. Grundsätzlich sollte zur Sicherheit immer die im Schein eingetragene Gültigkeitsdauer überprüft werden. Der Reisende sollte den Sicherungsschein dann bei der Reise auch mitführen.

Wie sieht der Sicherungsscheins aus?

Der Sicherungsschein kann in verschiedenen Formen ausgehändigt werden: als gesondertes Druckstück, als Abdruck auf der Rückseite der Reisebestätigung oder als Ausdruck über ein EDV-Reservierungssystem. Im Zweifel kann beim Versicherungsunternehmen das Bestehen einer Absicherung erfragt werden.

Zu beachten ist zudem, dass der auf dem Sicherungsschein angegebene Veranstaltername mit dem Veranstalternamen auf der Reisebestätigung identisch sein muss.

Vor Aushändigung des Sicherungsscheins müssen vor Reiseabschluss keine Zahlungen geleistet werden.

Wird der Sicherungsschein trotz Fristsetzung nicht ausgehändigt, obwohl bereits der volle Reisepreis gezahlt wurde, so kann der Reisevertrag gekündigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Veranstalter einen Sicherungsschein aushändigen muss.

Ausnahmen von dieser Absicherungspflicht sieht das Gesetz (§ 651r BGB) vor, wenn:

1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,

2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,

3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

Ein Sicherungsschein ist aber keine Allround-Absicherung - nur das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters, nicht das des Vermittlers (z.B. Reisebüro) oder andere Forderungen gegenüber dem Veranstalter, ist abgesichert.

Der Sicherungsschein sollte gut verwahrt und auch nach Ende der Reise nicht zurückgegeben werden.

Was ist im Ernstfall zu tun?


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Stand: 23.09.2019 (aktualisiert am: 24.04.2026)
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Der Sicherungsschein muss dem Reisenden ausgehändigt werden, sobald der Veranstalter eine Anzahlung oder eine Restzahlung für Reiseleistungen fordert oder entgegennimmt.
Es sollte zwingend ein Original ausgehändigt werden, da Kopien oder Faxe im Ernstfall keine gültigen Ansprüche begründen. Zudem muss der Veranstaltername auf dem Sicherungsschein exakt mit dem Namen auf der Reisebestätigung übereinstimmen.
Erstattet werden nur notwendige Kosten, wie etwa bereits durch den Reisepreis abgedeckte Übernachtungs-, Verpflegungs- und Rückflugkosten. Voraussetzung ist die Vorlage entsprechender Belege. Kosten für Upgrades in bessere Hotels oder Entschädigungen für entgangene Urlaubszeit werden nicht übernommen.
Ja, Ausnahmen nach § 651r BGB gelten etwa bei gelegentlichen Reisen außerhalb gewerblicher Tätigkeit, bei sehr kurzen Reisen (unter 24 Stunden ohne Übernachtung bei einem Preis unter 75 Euro) oder wenn der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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