Im vorliegenden Fall war eine Mieterin aufgrund ständig verspäteter Mietzahlungen vom Vermieter abgemahnt wurden. Nachdem auch die darauf folgende Mietzahlung verspätet erfolgte, kündigte der Vermieter mehr als drei Monate später das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Da die Mieterin die Wohnung nicht räumen wollte, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Diese scheiterte jedoch, weil die Kündigung verspätet ausgesprochen worden war. Wenn ein Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert, darf nicht zu lange gewartet werden, da sonst angenommen werden kann, dass der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses trotzdem nicht als unzumutbar empfindet. Nach mehr als drei Monaten konnte die Mieterin darauf vertrauen, das keine Kündigung mehr erfolgen würde.
Da die Mieterin die Wohnung nicht räumen wollte, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Diese scheiterte jedoch, weil die Kündigung verspätet ausgesprochen worden war. Wenn ein Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert, darf nicht zu lange gewartet werden, da sonst angenommen werden kann, dass der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses trotzdem nicht als unzumutbar empfindet. Nach mehr als drei Monaten konnte die Mieterin darauf vertrauen, das keine Kündigung mehr erfolgen würde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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