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Räumungsverlangen bei geringen Mietrückständen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 554 BGB bei erheblichen Mietrückständen fristlos kündigen.

Bei Mietverhältnissen über Wohnraum gilt allerdings aus Mieterschutzgesichtspunkten eine Sonderregelung.

Danach ist der Mieter bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, bis zum Ablauf eines eines Monates nach Klageerhebung die Kündigungsfolgen dadurch abzuwenden, dass er den gesamten Mietrückstand ausgleicht.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dann, wenn der Mieter sich bei seiner Zahlung verrechnet hat und dadurch ein geringfügiger Mietrückstand stehenbleibt, die Kündigungswirkungen trotzdem entfallen. Beträgt der weiterhin bestehende Mietrückstand allerdings 5% und mehr der monatlichen Nettokaltmiete, ist der Mieter trotz Zahlung zum Auszug verpflichtet.

Konkret bestand hier zunächst ein Mietrückstand in Höhe von 2 Monatsmieten, woraufhin der Vermieter eine Räumungsklage bewirkte. Der säumige Mieter beglich zwar den ausstehenden Betrag, überwies jedoch aufgrund eines Rechenfehlers DM 30,00 zu wenig.

Da der Fehlbetrag von DM 30,00 immer noch 5% des Nettokaltmietzinses betrug, verurteilte das Gericht den Mieter zur Räumung der Wohnung. Denn der verbliebene Fehlbetrag war nach Ansicht des Gerichts prozentual zu hoch.


LG Hamburg, 16.11.2000 - Az: 334 S 53/00

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