Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Die
Mietpreisbremse des
§ 556 d Abs. 1 BGB schränkt nur die Höhe der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete ein. Durch eine nachträgliche
Mieterhöhung ist die geschuldete Miete nicht mehr diejenige, die im ursprünglichen
Mietvertrag (möglicherweise überhöht) vereinbart wurde, sondern die neu bestimmte Miete.
Der Gesetzentwurf (BT Drs. 18/3121) enthielt den Hinweis, dass mit der sogenannten Mietpreisbremse den mit steigenden Mieten verbundenen Schwierigkeiten für einkommensschwächere Haushalte aber auch für Durchschnittsverdiener entgegengewirkt werden solle, bezahlbare Wohnungen zu finden, was zu einer Verdrängung erheblicher Teile der angestammten Wohnbevölkerung aus ihren Wohnquartieren führe. Daher sei die Wiedervermietungsmiete zu begrenzen.
Für den Fall einer nachträglich vereinbarten Mieterhöhung folgt aus diesem Motiv des Gesetzgebers, dass der bezweckte Schutz des § 556 d BGB nur auf die bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarten Miete zu beziehen ist. Eine Bestandsmiete, als die im vorliegenden Fall, die nach Abschluss des Vertrages bestehende und sodann veränderte Miete anzusehen ist, ist nicht erfasst.