Der Mieter verletzt seine vertraglichen Pflichten bereits dann, wenn er eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten vornimmt, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB einzuholen. Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es insoweit nicht.
Zu prüfen ist jedoch - wie auch sonst - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, ob der Vertragsverstoß des Mieters ein die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigendes Gewicht hat.
Einem im Zeitpunkt des Ausspruchs der außergerichtlichen Kündigung bereits fast ein Jahr zurückliegenden, einmaligen Vorgang kommt noch kein den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigendes Gewicht zu.
Zu prüfen ist jedoch - wie auch sonst - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, ob der Vertragsverstoß des Mieters ein die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigendes Gewicht hat.
Einem im Zeitpunkt des Ausspruchs der außergerichtlichen Kündigung bereits fast ein Jahr zurückliegenden, einmaligen Vorgang kommt noch kein den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigendes Gewicht zu.
LG Berlin, 18.06.2018 - Az: 65 S 39/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


