Wohnraummietrechtliche „Quotenabgeltungsklauseln“ sind - nicht anders als die Vereinbarung einer „Verwaltungskostenpauschale“ oder die Kostenumlage von Kleinreparaturen - auch als Individualvereinbarung gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.
Dass es sich bei der Vereinbarung der quotalen Abgeltung von Schönheitsreparaturen - und noch dazu von zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht einmal fälligen - weder um die Vereinbarung des Grundmietzinses noch um die Abwälzung von Betriebskosten i.S.d § 556 Abs. 1 BGB handelt, ist offensichtlich.
Damit unterfällt eine solche Vereinbarung, nicht anders als die einer „Verwaltungskostenpauschale“ oder einer Kostenumlage von Kleinreparaturen, selbst als Individualvereinbarung zwingend dem Unwirksamkeitsverdikt des § 556 Abs. 4 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet den Parteien eines Wohnraummietvertrages lediglich eine Vereinbarung dahingehend, „dass der Mieter Betriebskosten trägt“. Damit ist es im Wohnraummietrecht nur möglich, neben der Grundmiete Betriebskosten, nicht aber Verwaltungs- oder Instandssetzungs- und Instandhaltungskosten auf den Mieter abzuwälzen.Dass es sich bei der Vereinbarung der quotalen Abgeltung von Schönheitsreparaturen - und noch dazu von zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht einmal fälligen - weder um die Vereinbarung des Grundmietzinses noch um die Abwälzung von Betriebskosten i.S.d § 556 Abs. 1 BGB handelt, ist offensichtlich.
Damit unterfällt eine solche Vereinbarung, nicht anders als die einer „Verwaltungskostenpauschale“ oder einer Kostenumlage von Kleinreparaturen, selbst als Individualvereinbarung zwingend dem Unwirksamkeitsverdikt des § 556 Abs. 4 BGB.
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