Ein mietvertraglich (vorliegend in § 7) neben der "Grundmiete" ausgewiesener "Zuschlag Schönheitsreparaturen" ist als Preis(haupt)abrede einzuordnen, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der "Grundmiete" ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar
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BGH, 30.05.2017 - Az: VIII ZR 31/17
ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZR31.17.0
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