Grundmiete plus Zuschlag Schönheitsreparaturen ist zulässig
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ein mietvertraglich (vorliegend in § 7) neben der "Grundmiete" ausgewiesener "Zuschlag Schönheitsreparaturen" ist als Preis(haupt)abrede einzuordnen, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der "Grundmiete" ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar