Im vorliegenden Fall hatte der Mieter nach einem bereits über ein Jahr andauernden
Schimmelbefall der Wohnung
außerordentlich fristlos gekündigt. Vorher hatte er bereits die Miete wegen des Schimmelbefalls
gemindert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Mietzins aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen
Mietvertrag für die streitgegenständliche Wohnung aus
§ 535 Abs. 1 BGB war aufgrund nicht von dem Beklagten zu vertretenden erheblichen Schimmelbefalls bereits im Oktober 2009, sowie einer rechtzeitigen
Mängelanzeige durch den Beklagten, nach
§ 536 BGB jeweils in Höhe von 25% des vereinbarten Mietzinses erloschen.
Die überzeugenden, weil in sich schlüssigen und ohne erkennbare Lücken getroffenen Ausführungen der Sachverständigen haben ergeben, dass die Wohnung des Beklagten jedenfalls im Juni 2010 Schimmelbildung in erheblichen Ausmaß aufwies.
Die in sich schlüssige Darstellung der Sachverständigen hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Gebäude in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, durchaus dem zur Bauzeit 1994 geltenden Stand der Wissenschaft und Technik entsprach, hingegen nach jetzigem Stand der Wissenschaft und Technik – und auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags durch die Parteien im Jahr 2007 – den Anforderungen nicht mehr entspricht. Insbesondere sei heute wissenschaftlich bekannt, dass solche Gebäude, die normativ geforderte Einhaltung von 20 Grad Raumtemperatur sowie 50 % relativer Luftfeuchte nicht immer tolerierten.
Der Beklagte hingegen hat nach Angaben der Sachverständigen gerade für die Einhaltung dieser allgemein bekannten Richtwerte Sorge getragen. Er hat nach Feststellung der Sachverständigen jedenfalls einmal täglich gelüftet, die Raumtemperatur hinsichtlich der ihm bekannten und allgemein gültigen Richtlinien überwacht und Möbel von schimmligen Wänden entfernt.
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