Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs om 23.05.207 (BGH, 23.05.2007 - Az:
VIII ZR 138/06) lässt sich nicht entnehmen, dass für
Mieterhöhungen auf der Grundlage einer tatsächlich um mehr als 10 % nach oben von der im
Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche abweichenden Wohnungsgröße die
Kappungsgrenze nicht gelten soll.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt die Erhöhung der Miete für die an den Beklagten vermietete Wohnung über die vom Beklagten zugestandenen Mieterhöhung hinaus.
Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil, verkündet am 02.12.2013, abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die verlangte Mieterhöhung die bisher gezahlte Nettokaltmiete sei und nicht etwa eine fiktive Nettokaltmiete, die sich aus der tatsächlichen Wohnungsgröße im Verhältnis zu der im Mietvertrag genannten Wohnungsgröße ergeben würde. Die Kappungsgrenze sei insoweit anwendbar.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Mieterhöhungsbegehren weiter. Die Kappungsgrenze des
§ 558 Abs. 3 BGB sei auf die Anpassung der Miete an die größere als im Mietvertrag verlautbarte Wohnungsfläche nicht anwendbar. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in der Entscheidung BGH, 23.05.2007 - Az:
VIII ZR 138/06 - zum Ausdruck komme.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Hierzu hat die Kammer bereits mit dem den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Hinweisbeschluss vom 30.04.2014 Stellung genommen. Darin heißt es u.a.:
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