Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Ein
Mieterhöhungsverlangen das an einen Mieter, der unter Betreuung mit
Einwilligungsvorbehalt steht, adressiert wurde, gilt als nicht zugegangen. Unerheblich ist hierbei, ob der
Betreuer zu einem späteren Zeitpunkt (zufällig) vom Mieterhöhungsverlangen Kenntnis erhält.
Mangels wirksamer Zustellung kann der Vermieter in diesem Fall auch nicht auf Zustimmung klagen.
Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Betreuer wirksam zugehen. Hierzu ist es entweder an den Betreuer zu adressieren oder aber mit dem erkennbaren Willen abzugeben, dass es den Betreuer erreichen soll (z.B. durch entsprechenden Bestimmungsvermerk).