Mit schriftlichem Vertrag vom 22.05.2016 mietete der Beklagte eine im Dachgeschoss links belegene Wohnung. Bei dem Mietobjekt handelt es sich um ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen. Im Erdgeschoss hat eine Jugendhilfeeinrichtung Räumlichkeiten angemietet. Deren Mitarbeiterin, die sich in dieser Funktion regelmäßig im Haus aufhält, wurde am 13.04.2018 vom Beklagten als „Fotze“ betitelt, als diese ihn aufforderte, den Urin zu beseitigen, den seine Hunde im Hausflur hinterlassen hatten. U.a. wegen dieses Vorfalls sprachen die Vermieter gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2018 die
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus und wiederholten diese Kündigungserklärung mit Schreiben vom 24.04.2018.
Nachdem der Beklagte die Mieten für die Monate April und Mai 2018 nicht gezahlt hatte, erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15.05.2018 aus diesem Grund die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Am 31.05.2018 zahlte der Beklagte die
rückständige Miete für die Monate April und Mai 2018 nach. Sodann zahlte der Beklagte die Mieten für die Monate Januar bis März 2019 nicht. Die Kläger erklärten mit Schriftsatz vom 19.02.2019 wegen des Mietrückstands für die Monate Januar und Februar 2019 sowie mit Schriftsatz vom 06.03.2019 wegen des Mietrückstands für die Monate Januar bis März 2019 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Durch ihm am 23.06.2018 zugestelltes Versäumnisurteil ist der Beklagte verurteilt worden, die Wohnung zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Nachdem der Beklagte hiergegen mit am 26.06.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Einspruch eingelegt hat, beantragen die Kläger nunmehr, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gegen die Kündigungen vom 18. bzw. 24.04.2018 wendet der Beklagte ein, dass die Mitarbeiterin ihn zu der ausgebrachten Beleidigung provoziert habe. Es sei zwar zutreffend, dass seine noch nicht stubenreinen Hundewelpen in den Hausflur uriniert hätten. Obwohl er, der Beklagte, bereits im Begriff gewesen sei, den Hundeurin zu beseitigen, habe ihn die Frau jedoch barsch und unfreundlich sowie vorwurfsvoll hierzu aufgefordert. Zudem habe es sich bei der Beleidigung der Frau um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der auch nicht gegen den Vermieter gerichtet gewesen sei. Auch sei der auf diesen Vorfall gestützten Kündigung - insoweit unstreitig - keine
Abmahnung vorausgegangen.
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