Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin bereits jahrelang im Erdgeschoß einer sehr hellhörigen Wohnung gewohnt.
Neue Mieter im ersten Stock ersetzten jedoch die freistehende Badewanne und die freistehenden Küchenmöbel durch Einbauteile. Die mangelnde Schallisolierung führte nun dazu, dass die Mieterin im Erdgeschoß jedes Geräusch ihrer Mitmieter detailliert hören konnte.
Des Weiteren fühlte sich die Mieterin dadurch belästigt, dass der Vermieter die Öfen in den Wohnungen durch eine Zentralheizung ersetzt hatte, deren unter dem Schlafzimmer der Wohnung befindlicher Brenner ca. alle drei Minuten ansprang und 10 Sekunden lang brummte. Dies weckte die Mieterin nachts regelmäßig auf.
Die Mieterin minderte daher die Miete trotz des Einwandes des Vermieters, der mangelnde Schallschutz sei von Anfang an bekannt gewesen.
Der Vermieter wollte dies nicht hinnehmen, da er die Auffassung vertrat, lediglich den baualtersgerechten Schallschutz zu schulden.
Nach Auffassung des Gerichts muss aber darüber hinaus jedoch auch der Standard bei Mietvertragsabschluss für die Dauer des Mietverhältnisses beibehalten werden.
Entsteht während der Mietzeit ein
Mangel, der die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, so hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (
§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB).
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