Bei kleinen Wohnungen rechtfertigt die Vergrößerung der
Balkonfläche keine
Mieterhöhung wegen einer Modernisierung, da keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat überzeugend und ausführlich begründet, dass die Erneuerung und Vergrößerung des vorhandenen alten Balkons keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung bewirkt hat und die Klägerin nicht zur Mieterhöhung gem. §§
558,
555b Nr. 4 BGB berechtigt.
Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, dass angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach als Verbesserungsmaßnahmen alle Maßnahmen des Vermieters gelten, durch die objektiv der Gebrauchswert der Mietsache erhöht wird. Das ist der Fall, wenn der Mietgebrauch erleichtert, verbessert oder vermehrt wird, d.h. wenn das Wohnen in den fraglichen Räumen angenehmer, bequemer, sicherer, gesünder oder weniger arbeitsaufwändig als zuvor wird.
Da der Begriff objektiv zu verstehen ist, spielt die Situation des einzelnen Mieters keine Rolle; maßgebend ist vielmehr allein die Verkehrsanschauung, nach der sich richtet, ob der Marktwert der Räume durch die fragliche Maßnahme erhöht wird oder nicht (BGH, 20.07.2005 - Az:
VIII ZR 253/04).
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