Die Parteien stritten um die korrekte Übergabe einer Mietswohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Die späteren Kläger waren von 2005 bis 2017 Mieter einer Wohnung des Beklagten. In einem gesondert unterschriebenen Anhang zum
Mietvertrag hieß es unter anderem: Die Wohnung wird vollständig renoviert, Decken und Wände mit Raufaser versehen übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung mit weiß gestrichenen Wänden zurückzugeben.
Bei der Rückgabe der Wohnung Ende September 2017 waren zahlreiche Wände der Wohnung in kräftigen (Latex-)
Farben dekoriert.
Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde insbesondere die Verwendung von Latexfarben sowie die fehlenden Beseitigung von
Dübellöchern u.ä. gerügt und – vergeblich – eine Nachfrist von einer Woche gesetzt.
Der Vermieter beauftragte sodann einen Maler mit der Ausführung der Arbeiten, der 1.666,74 € in Rechnung stellte und erhielt.
Die Mieter haben sich einer Gesamtforderung gegenüber dem Beklagten i.H.v. 2.750,72 Euro, zusammengesetzt aus der Kaution, versehentlich gezahlten Mieten für Oktober und November 2017 sowie einem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2016, berühmt. Hiervon hat der Beklagte den vorgenannten Rechnungsbetrag sowie 188,71 € als Nutzungsentschädigung für 10/30 Monat abgezogen und den Restbetrag i.H.v. 895,27 gezahlt.
Den einbehaltenen Teilbetrag 1.855,45 € haben die Kläger nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten klageweise geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage nach Erhebung von Beweisen abgewiesen.
Die Aufrechnung des Beklagten habe die Ansprüche der Kläger zum Untergang gebracht. Er könne die Erstattung der Malerrechnung verlangen, weil die Kläger mit ihrer Farbwahl das Gebot der Rücksichtnahme verletzt hätten.
Sein Ersatzanspruch hänge also nicht von dem Anhang zum Mietvertrag und dessen Wirksamkeit ab.
Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse. Die von den Klägern angebrachte farbliche Gestaltung sei eine solche, die von breiten Mieterkreisen nicht akzeptiert würde. Die Anstricharbeiten hätten sich nach der Aussage des Zeugen T auf alle Wände der Wohnung bezogen. Ein Abzug „neu für alt“ sei nicht zu machen. Die von Ihnen gewählte farbliche Gestaltung hätten die Kläger erst zum Ende der Mietzeit beseitigen müssen, so dass der Beklagte nicht besser stehen würde, als er bei einem von vornherein vertragsgemäßen Verhalten gestanden hätte.
Die Erstattungspflicht erfasse auch Kosten für die Tapezierung der Küche, denn die Kläger hätten eine Nebenpflicht verletzt, indem sie eine Stegplatte an die Wand geklebt hätten, wodurch beim Abnehmen der Platte die Tapete beschädigt worden sei.
Im Ergebnis gelte dasselbe, soweit die Rechnung sich auf Arbeiten an den Decken beziehen würde. Denn das Gericht gehe davon aus, dass ein Komplettanstrich der Decken nicht Gegenstand der Rechnung sei.
Entsprechendes hätte auch keine Partei ausdrücklich behauptet und sei dies der Rechnung selbst auch nicht zu entnehmen.
Streitgegenständlich seien allein Maßnahmen zum Verschließen von Dübellöchern. Schließlich sei auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung für 10/30 Oktober 2017 gerechtfertigt. Die Kläger hätten die Behauptung des Beklagten, eine Neuvermietung sei erst nach Durchführung der Reparaturarbeiten möglich gewesen, nicht hinreichend substantiiert bestritten.
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