Auch dann, wenn ein Mieter seine Wohnung nicht nutzt, bleibt sein
Mietminderungsrecht bestehen. Denn zur Minderung ist nicht der tatsächliche Gebrauch der Mietsache sondern die Gebrauchstauglichkeit derselben maßgeblich.
Im vorliegenden Fall war die Mietwohnung im Zuge von
Modernisierungsarbeiten nicht nutzbar. Der Mieter hatte die Mietzahlung daher eingestellt.
Der Vermieter wand ein, dass die Wohnung vom Mieter abwesenheitsbedingt ohnehin nicht hätte nutzen können und bestand auf vollständiger Mietzahlung. Nachdem diese ausblieb, kündigte der Vermieter wegen
Mietrückstand das Mietverhältnis und erhob im Anschluss Räumungsklage.
Das Gericht erachtete die Kündigung für unwirksam, so dass auch die Räumungsklage erfolglos verlief.
Aufgrund er Unbewohnbarkeit der Wohnung im Zuge der Modernisierungsarbeiten stand dem Mieter nämlich durchaus ein Recht zur Minderung des Mietzinses zu - und zwar auf Null. Die Frage ob der Mieter in der strittigen Zeit nicht vor Ort war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.