Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Verweigert ein Mieter die Duldung von
Modernisierungsmaßnahmen trotz bestehender Duldungspflicht und setzt der Vermieter die Maßnahme dennoch ohne vorherige Zwangsvollstreckung um, so entfällt ein Schadensersatzanspruch des Vermieters für die entstandenen Kosten wegen Mitverschuldens.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Vermieter einer Wohnung inBerlin, die er aufgrund eines am 29. September 1999 abgeschlossenen
Mietvertrages an die Beklagten vermietete.
Durch Anerkenntnisurteil des AG Schöneberg vom 31. März 2014 wurden die Beklagten dazu verurteilt, den Austausch sämtlicher Fenster, der Balkontür sowie der Fensterbänke gegen Fenster und Balkontüren aus Kunststoff-Isolierglas zu dulden.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 kündigte der Kläger die Durchführung dieser sich auf das Gesamtgebäude beziehenden Maßnahme für den 11. Juni 2014 an. Die Beklagten erwiderten mit Schreiben vom 16. Mai 2014 und 4. Juni 2014, dass sie diesen geplanten Einbau nicht dulden würden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2014 lieferte der Kläger den Beklagten genauere Informationen zu den Fenstern.
Am 11. Juni 2014 erschienen - wie vom Kläger angekündigt - 4 Monteure des klägerseits beauftragten Unternehmens mit den einzubauenden Fenstern. Nachdem sie über mehrere Stunden vergeblich versuchten, Zutritt zur Wohnung der Beklagten zu erlangen, luden sie die Fenster auf und lagerten diese kostenpflichtig ein.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 die Verhängung eines Ordnungsmittels zur Durchsetzung der Duldung, mit Beschluss vom 23. Juli 2014 verhängte das AG Schöneberg ein Ordnungsgeld. Rechtsmittel der Beklagten hiergegen waren erfolglos.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 erklärte der Kläger aufgrund der mittlerweile durchgeführten Modernisierung die Mieterhöhung ab Januar 2015 in Höhe eines monatlichen Betrages von EUR 125,78, den die Beklagten unter Vorbehalt zahlten.
Außerdem forderte der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2014 zur Erstattung der durch die ursprüngliche Verweigerung entstandenen Kosten bis zum 12. Dezember 2014 auf.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Er habe gegen seine Schadensminderungspflichten verstoßen, da ihm die Verweigerungshaltung der Beklagten vor Beauftragung der Arbeiten bekannt gewesen sei. Weder die Kosten für den gescheiterte Einbauversuch der Fenster noch die Kosten der Einlagerung der Fenster seien zu ersetzen, zumal diese nicht im Einzelnen ausgewiesen worden seien.
Zudem habe der Kläger die Beklagten zuvor darauf hinweisen müssen, in welcher Höhe ein potentieller Schaden bei fehlender Duldung der Maßnahmen drohe.
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