Einem Mieter, der zu Beginn des Mietverhältnisses eine falsche Mieterselbstauskunft gibt, indem er Schulden verschweigt (hier: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), kann gem. § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden - auch dann, wenn keine Mietrückstände vorliegen. Denn auch eine pünktliche Zahlung der Miete kann das erschütterte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen.
Dem Vermieter steht somit ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Es ist dem Vermieter nicht zuzumuten, in einem solchen Fall erst abzuwarten bis ihm ein Schaden entsteht, der durch die Einholung der Selbstauskunft vermieden werden sollte.
Dem Vermieter steht somit ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Es ist dem Vermieter nicht zuzumuten, in einem solchen Fall erst abzuwarten bis ihm ein Schaden entsteht, der durch die Einholung der Selbstauskunft vermieden werden sollte.
LG Lüneburg, 13.06.2019 - Az: 6 S 1/19
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