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Fragebogen oder Fragen des Vermieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nicht nur der Mieter möchte sich über seine zukünftige Wohnung gut informieren; auch Vermieter möchten etwaige zukünftige Mieter gerne genauer kennenlernen - schließlich vermietet nicht jeder gern an „Irgendjemanden“. Grundsätzlich kann der Vermieter einem potentiellen Mieter Fragen schriftlich oder mündlich stellen - auch gegen einen Fragebogen ist nichts einzuwenden.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Vermieter alles fragen kann. Fragen, mit denen der Vermieter versucht abzuschätzen, ob die Mietwohnung für den Interessenten bezahlbar ist, sind durchaus zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei Fragen, die nichts mit der Wohnung zu tun haben, kann jedoch die Unwahrheit gesagt werden, ohne dass dies negative Auswirkungen hat. Nur wenn bei zulässigen Fragen gelogen wird, kann dies dazu führen, dass ein hieraufhin geschlossener Mietvertrag angefochten wird, da bei Falschbeantwortung zulässiger Fragen eine arglistige Täuschung vorliegt. Schweigen kann hier eine bessere Strategie sein, da dies nicht immer eine arglistige Täuschung impliziert.

Zu Themenbereichen, die der Vermieter nicht anspricht, müssen vom Interessenten keine Angaben gemacht werden; nur der Bezug von Arbeitslosengeld II ist auch ohne entsprechende Frage zu offenbaren. Der Vermieter kann nach dem Einkommen fragen also auch in Erfahrung bringen, ob ein fester Arbeitsplatz besteht. Ebenso hat der Vermieter ein Recht zu erfahren, wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden. Um als Vermieter eine bessere Sicherheit hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten zu erhalten, sollte dieser zusätzlich zum Fragebogen eine Schufa-Selbstauskunft vom Interessenten verlangen.

Wenn dem potentiellen Mieter nun ein Fragebogen vorgelegt wird, so sollte der Interessent diesen ausfüllen, da der Vermieter selbstverständlich nicht verpflichtet ist, einen Interessenten auch zu akzeptieren. Er kann sich seinen Mieter aussuchen und bei verweigerter Auskunft seinerseits einen Mietvertrag ablehnen.

Der Vermieter kann den vorherigen Vermieter nur dann kontaktieren, wenn der Interessent dem zugestimmt hat.

In seltenen Fällen verlangen Verwalter oder Vermieter eine Gebühr für die Auswertung eines derartigen Fragebogens - dies ist nicht zulässig.

Als Betroffener kann man daher später das Geld zurückfordern.

Übersicht über zulässige Fragen

  • Einkommen
  • Arbeitsplatz
  • Arbeitgeber
  • Familienstand
  • Bezug von Arbeitslosengeld II
  • Anzahl und Alter der Personen, die im Haushalt leben werden
Übersicht über unzulässige Fragen

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nur zulässige Fragen, die einen direkten Bezug zum Mietverhältnis haben (z. B. Zahlungsfähigkeit, Anzahl der Personen), müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei unzulässigen Fragen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, darf ein Mietinteressent die Unwahrheit sagen.
Fragen, die keinen sachlichen Bezug zur Wohnung oder Mietzahlung haben, sind unzulässig. Dazu zählen Fragen zu Kinderwunsch, Schwangerschaft, Nationalität, Parteizugehörigkeit, Musikgeschmack, Hobbys oder dem Besitz einer Rechtsschutzversicherung.
Wer bei zulässigen Fragen lügt, begeht eine arglistige Täuschung. Dies kann den Vermieter dazu berechtigen, den Mietvertrag anzufechten. Bei unzulässigen Fragen bleibt die Falschantwort hingegen folgenlos.
Nein, das Erheben einer Gebühr für die Auswertung eines Bewerbungsfragebogens oder die Prüfung von Unterlagen ist unzulässig. Gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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