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Falschangaben des Mietinteressenten über seine Bonität: Kann der Mietvertrag angefochten werden?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Anfechtung des Mietvertrags ist auch nach Vollzug des Mietverhältnisses möglich. Die Auffassung, es liege im Mietvertrag eine ähnliche Interessenlage wie im Arbeitsverhältnis vor, vermag nicht zu verfangen. Auch in Arbeitsrecht ist die Anfechtung trotz Vollzug des Arbeitsvertrags weiterhin möglich. Ein Unterschied gilt lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge. Die Anfechtung wirkt hier nur ex-nunc. Dafür spricht auch, dass die Anfechtungsfrist bei der arglistigen Täuschung ein Jahr ab Kenntnis beträgt. Verwehrte man dem Vermieter ein Ausschöpfen derselben für den Fall, dass der Mieter 12 Monate die Miete pünktlich zahlte, verwehrte man ihm praktisch das Anfechtungsrecht. Auch kann es diesbezüglich keinen rechtlich zu rechtfertigenden Unterschied zwischen Gewerbe- und Wohnraummietverhältnis geben. Die Interessen des Vermieters von Wohnraum sind nicht weniger schutzwürdig als diejenigen des Vermieters von Gewerberaum.

Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung i.S.d. § 123 BGB ist gegeben, wenn die (hier: gewerblichen) Mieter wider besseren Wissens in dem Fragebogen anlässlich des Vertragsschlusses angegeben haben, dass keine „überfälligen privaten oder geschäftlichen Verpflichtungen“ bestünden.

Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten sind - ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen - grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen; es handelt sich auch nicht um Fragen, die den persönlichen oder intimen Lebensbereich des Mieters betreffen und aus diesem Grund unzulässig sein könnten (BGH, 09.04.2014 - Az: VIII ZR 107/13).


LG Berlin, 27.03.2018 - Az: 63 S 163/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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