Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenSeit der Neufassung des BGB sind bei einer
Eigenbedarfskündigung lediglich die in der Eigenbedarfskündigung dargelegten Gründe zu berücksichtigen, um dem Mieter rechtzeitig die Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen. Die Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung dürfen seitens der Zivilgerichte jedoch nicht derart überspannt werden, daß die Interessensverfolgung des Vermieters unzumutbar erschwert wird. Dies ist mit dem Eigentumsrecht nicht vereinbar.
So ist die Angabe des bisherigen Mietzinses, der vom Vermieter gezahlt wird, nicht notwendig. Ebenso ist nicht neben der Zimmeranzahl auch die konkrete Wohnungsgröße anzugeben, um einer formellen Wirksamkeit zu genügen.
Darüber hinaus kann die die namentliche Benennung des Lebenspartners nicht gefordert werden; im entschiedenen Fall war sie vor allem nicht notwendig, da der Lebenspartner seit Jahren in der gleichen Etage wie der Beklagte lebte und deshalb ohne weiteres zu identifizieren war.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gestellt werden dürfen.
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Fünfzimmerwohnung, die seit 1977 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet ist. Im Oktober 1999 kündigte sie dem Beklagten zum 31. Oktober 2000 wegen Eigenbedarfs. Diesen begründete sie damit, dass ihre derzeitige Wohnung, die sie mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen, zwei Jahre alten Kind bewohne, mit drei Zimmern zu klein sei. Sie erwarte weiteren Nachwuchs, auch benötigten sie und ihr Lebensgefährte jeweils eigene Arbeitszimmer. Für die Dreizimmerwohnung zahle sie zudem einen höheren Mietzins als sie durch die Vermietung der - im selben Anwesen und auf der selben Etage gelegenen - Fünfzimmerwohnung erziele. Am 30. Juli 2000 kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.
Im Räumungsrechtsstreit hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Das Mietverhältnis sei durch die Kündigung nicht beendet worden, weil eine ausreichende Darlegung des Eigenbedarfs im Sinne des
§ 564 b Abs. 3 BGB a.F. fehle. Ohne Darlegung des Mietpreises, der für die derzeit von der Beschwerdeführerin bewohnte Mietwohnung zu zahlen sei, sei die Behauptung, dieser Mietzins sei höher als der durch die Vermietung der Fünfzimmerwohnung erzielte, nicht hinreichend konkret. Auch genüge der Hinweis auf die Zimmerzahl nicht, um zu begründen, dass die derzeit bewohnte Wohnung zu klein sei. Erforderlich seien konkrete Größenangaben. Die Beschwerdeführerin hätte zudem den Namen ihres Lebensgefährten nennen müssen, wenn dieser mit in die Wohnung einziehen solle. Auch Anknüpfungstatsachen für den Bedarf an einem zusätzlichen Arbeitszimmer fehlten. Der Hinweis auf das zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens noch ungeborene zweite Kind enthalte Elemente einer Vorratskündigung, die den aktuellen Eigenbedarf noch nicht zu begründen vermöge.
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts und rügt eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Landgericht überspanne die formellen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung in verfassungswidriger Weise.
Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin Ende Juni 2002 mit ihrer Familie aus der Wohnung ausgezogen. Dazu hat sie angegeben, sie habe die inzwischen bewohnte Doppelhaushälfte nur vorübergehend zur Verfügung gestellt bekommen. Auf Grund der Geburt des zweiten Kindes seien die räumlichen Verhältnisse in ihrer bisherigen Wohnung untragbar geworden. Die Gründe für die Eigenbedarfskündigung bestünden fort.
3. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Äußerung.
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