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Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Mitwirkungspflichten bei der Kündigung des Mietverhältnisses

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Haben die Lebensgefährten gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen, so muss jeder Lebensgefährte an der Auflösung des Mietverhältnisses mitwirken und ist entsprechend zur Kündigung verpflichtet.

Das Rechtsverhältnis der bisherigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach den Grundsätzen einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Der Mitwirkungsanspruch beruht auf § 730 BGB.


AG Waiblingen, 17.08.2018 - Az: 7 C 1040/18


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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