Für einen Schaden an der Tapete durch eingedrungenes Wasser aus der darüber liegenden Wohnung besteht kein Ersatzanspruch gegenüber einem anderen Mieter.
Der geschädigte Mieter hatte als Kläger behauptet, das Wasser sei unkontrolliert aus dem Wasserhahn im Bad/WC der Wohnung des Mieters der über seiner Wohnung liegenden Wohnung ausgelaufen, weil der dortige Mieter eine unsachgemäße Reparatur des Wasserhahns vorgenommen habe.
Das Wasser sei auf den Boden des Raumes gelaufen und von dort über die Decken und Wände in die darunter liegende Wohnung eingedrungen. Dadurch seien Schäden an den Tapeten verursacht worden.
Das Landgericht hat jedoch insbesondere zu Recht einen Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt verneint, dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und der Beklagten Schutzwirkung zu seinen Gunsten habe.
Es ist anerkannt, dass auch ein Untermieter nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen ist und daraus nicht Ansprüche wegen vom Vermieter verursachte Schäden gegen diesen erheben kann.
Der Untermieter ist nicht schutzbedürftig, weil ihm eigene vertragliche Ansprüche gegenüber dem Hauptmieter zustehen. Das gleiche muss im Verhältnis mehrerer Mieter im selben Gebäude untereinander gelten. Der Kläger ist als Mieter durch eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter ausreichend geschützt.
Zutreffend hat das Landgericht auch eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verneint.
Der geschädigte Mieter hatte als Kläger behauptet, das Wasser sei unkontrolliert aus dem Wasserhahn im Bad/WC der Wohnung des Mieters der über seiner Wohnung liegenden Wohnung ausgelaufen, weil der dortige Mieter eine unsachgemäße Reparatur des Wasserhahns vorgenommen habe.
Das Wasser sei auf den Boden des Raumes gelaufen und von dort über die Decken und Wände in die darunter liegende Wohnung eingedrungen. Dadurch seien Schäden an den Tapeten verursacht worden.
Das Landgericht hat jedoch insbesondere zu Recht einen Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt verneint, dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und der Beklagten Schutzwirkung zu seinen Gunsten habe.
Es ist anerkannt, dass auch ein Untermieter nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen ist und daraus nicht Ansprüche wegen vom Vermieter verursachte Schäden gegen diesen erheben kann.
Der Untermieter ist nicht schutzbedürftig, weil ihm eigene vertragliche Ansprüche gegenüber dem Hauptmieter zustehen. Das gleiche muss im Verhältnis mehrerer Mieter im selben Gebäude untereinander gelten. Der Kläger ist als Mieter durch eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter ausreichend geschützt.
Zutreffend hat das Landgericht auch eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verneint.
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OLG Frankfurt, 07.09.2018 - Az: 10 U 8/18
ECLI:DE:OLGHE:2018:0907.10U8.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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