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Mietkaution darf (teilweise) bis zur Abrechnung der Betriebskosten einbehalten werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sichert die Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, 18.01.2006 – Az: VIII ZR 71/05).

Bei der Frage, was ein angemessener Teil ist, sind folgende Gesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung des Gerichts zu berücksichtigen: In erster Linie hat sich die Höhe des zurückzuhaltenden Betrages daran zu orientieren, wie hoch die voraussichtliche Forderung sein wird. Hierbei sind vergangene Abrechnungen von indizieller Bedeutung. Da die Kaution jedoch eine Sicherungsfunktion aufweist und auch unvorhersehbare Veränderungen absichern soll, ist dem Vermieter ein ausreichender Sicherheitszuschlag zuzugestehen. Voraussetzung für einen solchen Sicherheitszuschlag ist jedoch, dass es hierfür ein Bedürfnis gibt.

Es ist daher im Ausgangspunkt gerechtfertigt, den zurückzubehaltenden Betrag auf einen Betrag, wie er sich für einen vergleichbaren Abrechnungszeitraum ergeben hatte, zu begrenzen.

Ein Sicherheitszuschlag war vorliegend nicht zu machen, da ein Sicherungsbedürfnis nicht bestand. Die Ablesewerte standen zur Verfügung. Der Verbrauch konnte ermittelt und mit der vorangegangenen Abrechnung verglichen werden. Anhaltspunkte für einen zu erwartenden höheren Verbrauch haben die Vermieter vorliegend auch nicht vorgetragen.


AG Ludwigsburg, 17.05.2018 - Az: 1 C 351/18

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