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Vermieter darf wegen Briefterror das Mietverhältnis kündigen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Unabhängig von der Frage, ob durch die außerordentliche Vielzahl von Mängelrügeschreiben (174 Schreiben in etwa 14 Wochen) der Hausfrieden erheblich gestört worden ist, ist jedenfalls das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien endgültig zerstört und zwar als Folge des vom Mieters gestarteten „Bombardements“ mit Mängelrügeschreiben aller Art.

Hierin ist auch eine bewusste und damit schuldhafte Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters zu sehen, sodass es eines Rückgriffs auf § 242 BGB zur Begründung des Kündigungsrechts nicht bedarf.

Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses als Kündigungsgrund bewirkt zugleich, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Dauer und Intensität der Störungen nicht zugemutet werden kann. Dabei ist es unerheblich, dass jeweils mehrere Schreiben zeitlich oder postalisch zusammengefasst wurden, da hierdurch der Umfang der Beeinträchtigungen des Vermieters nicht berührt wird.

Vorliegend wurde daher die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und das Prozesskostenhilfegesuch für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hatte den Vermieter zu Recht für befugt gehalten, das Mietverhältnis fristlos gem. § 534 a BGB zu kündigen.


LG Bielefeld, 26.07.2001 - Az: 22 S 240/01

ECLI:DE:LGBI:2001:0726.22S240.01.00

Vorgehend: AG Bielefeld, 01.06.2001 - Az: 41 C 1104/00

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