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Keine Wohnungsfotos ohne Erlaubnis des Mieters - Kündigung unwirksam!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ohne Erlaubnis des Mieters ist der Vermieter nicht dazu berechtigt, Aufnahmen in der Mietwohnung zu machen. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar.

Ein Mieter handelt daher in berechtigter Notwehr, wenn er bei einer Wohnungsbesichtigung durch Wegschlagen der Kamera Fotoaufnahmen verhindert, die eine unordentliche Mietwohnung dokumentieren sollen. Dieses Verhalten berechtigt den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

Unordnung in einer Mietwohnung stellt zudem keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags dar. Die Wohnung kann der Mieter so möblieren, nutzen und gestalten, wie es ihm gefällt solange die Nutzung den Wert und die Substanz der Wohnung nicht gefährdet. Von einer solchen Gefährdung kann bei bloßer Unordnung keine Rede sein.

Ein Vermieter, der mit dem Zustand der Wohnung nicht zufrieden ist, muss dem Mieter zunächst Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen. Er ist nicht berechtigt, ohne vorherige Abmahnung das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.


AG Frankfurt/Main, 16.01.1998 - Az: 33 C 2515/97 - 67


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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