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Durchs Fenster fotografiert, um vertragswidriges Verhalten nachzuweisen ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe des im Speicher links des Hauses gelegenen Abstellraums nach § 556 Abs. 1 BGB geklagt.

Doch das durch Vereinbarung vom 19. September 1996 zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis über diesen Abstellraum wurde nicht durch die fristlose Kündigung des Vermieters beendet.

Die Vermieter stützen die von ihnen ausgesprochene fristlose Kündigung allein auf den von ihnen behaupteten vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter. Zwar kann der Vermieter nach § 553 BGB das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Recht des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Mieter tatsächlich den Abstellraum als Arbeitszimmer genutzt hat, da die Vermieter jedenfalls nicht substantiiert dartun bzw. unter Beweis stellen konnten, dass der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch auch noch nach der vermieterseitigen Abmahnung fortgesetzt hat.

Sollten der Mieter und/oder seine Ehefrau den von ihnen angemieteten Abstellraum als Arbeitszimmer nutzen, läge eine erhebliche Vertragsverletzung vor, die die Vermieter auch zur fristlosen Kündigung nach § 553 BGB berechtigen würde. Ausweislich der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 19. September 1996 wurde der Raum lediglich als Abstellkammer und nicht als Wohnraum oder Arbeitszimmer angemietet. So heißt es in der Vereinbarung ausdrücklich, dass der Speicher erst noch zu Wohnzwecken umgebaut werden soll. Bis dahin diene der Speicher lediglich als Abstellraum. Die somit vertragswidrige Nutzung des Raumes als Arbeitszimmer stellt auch eine erhebliche Vertragsverletzung dar, da der Speicher nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Vermieter bislang von den Bauaufsichtsbehörden nicht zu Wohnzwecken genehmigt wurde.

Die Vermieter sind jedoch für ihre Behauptung, der Mieter habe den Abstellraum auch noch nach der von ihnen durch Schreiben vom 19.11.1997 ausgesprochenen Abmahnung als Arbeitszimmer genutzt, beweisfällig geblieben.

Die von den Vermietern am 10.1.1998 gefertigten Lichtbilder können wegen Bestehens eines Beweisverwertungsverbotes nicht verwertet werden. Diese Lichtbilder wurden unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters gefertigt. Das allgemein Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem auch die Privatsphäre. Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen oder familiären Kreis und das sonstige Privatleben. Hierzu gehört gerade auch die Gestaltung und Nutzung der von einem Mieter angemieteten Räumlichkeiten. Dieser muss nicht damit rechnen, dass dritte Personen von außen in diese Räumlichkeiten fotografieren oder ihn beobachten. Vielmehr wird der Mieter vor derartigen Eingriffen in seine Privatsphäre durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

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