Üblicherweise werden
Mietverträge zu Wohnzwecken unter Ausschluss einer gewerblichen Nutzung / nur zu Wohnzwecken abgeschlossen bzw. wird die gewerbliche Nutzung von der Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht. Dies bedeutet jedoch nicht, das jegliche gewerbliche Nutzung unzulässig ist. Vielmehr ist lediglich die rein gewerbliche Nutzung unzulässig. Ein Verstoß kann durchaus eine
Kündigung zur Folge haben.
Die Nutzung eines Teils der Wohnung als Arbeitszimmer bzw. Arbeitsbereich stellt zwar auch eine gewerbliche Nutzung dar, ist jedoch nicht zu beanstanden, sofern dies ohne Publikumsverkehr und im Stillen erfolgt.
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