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Arbeitszimmer - gewerbliche Nutzung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Üblicherweise werden Mietverträge zu Wohnzwecken unter Ausschluss einer gewerblichen Nutzung / nur zu Wohnzwecken abgeschlossen bzw. wird die gewerbliche Nutzung von der Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht. Dies bedeutet jedoch nicht, das jegliche gewerbliche Nutzung unzulässig ist. Vielmehr ist lediglich die rein gewerbliche Nutzung unzulässig. Ein Verstoß kann durchaus eine Kündigung zur Folge haben.

Die Nutzung eines Teils der Wohnung als Arbeitszimmer bzw. Arbeitsbereich stellt zwar auch eine gewerbliche Nutzung dar, ist jedoch nicht zu beanstanden, sofern dies ohne Publikumsverkehr und im Stillen erfolgt.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, sofern die berufliche Nutzung ohne Publikumsverkehr und im Stillen erfolgt. Entscheidend ist, dass das Gepräge der Wohnung als Wohnraum erhalten bleibt und die geschäftliche Tätigkeit nicht nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BGH, 14.07.2009 - Az: VIII ZR 165/08).
Besteht ein Erlaubnisvorbehalt, darf der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern, wenn keine Belästigung Dritter zu erwarten ist, die Mietsache nicht verändert wird und keine erhöhte Gefahr für die Immobilie besteht.
Die überwiegende Nutzung als Wohnraum ist essenziell, damit der Mietvertrag dem schützenden Wohnraummietrecht unterfällt. Würde die Wohnung primär gewerblich genutzt, käme das gewerbliche Mietrecht zur Anwendung, was den Mieterschutz erheblich schwächt.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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