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Vermieter muss Farbwünsche des Mieters berücksichtigen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Farbwünsche des Mieters sind vom Vermieter zu berücksichtigen, wenn der Vermieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Selbst bei extremen Farbtönen ergeben sich für den Vermieter keine Nachteile, da der Mieter in diesem Fall bei Auszug zur Beseitigung derselben verpflichtet wäre.

Im vorliegenden Fall ging es lediglich um den verweigerten Farbwunsch „creme-weiß“. Da der Vermieter stattdessen in weiß streichen wollte, lies der Mieter die Arbeit selbst durchführen und verlangte vom Vermieter Ersatz der entstandenen Kosten.

Das Gericht gab dem Mieter Recht - der Anspruch ergibt sich aus § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB, da der Vermieter seiner Renovierungspflicht nicht nachgekommen war und sich mithin in Verzug befand. Sofern dem Vermieter - wie vorliegend - aus den Gestaltungswünschen des Mieters keine Nachteile entstehen, sind diese im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu befolgen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die in dem streitgegenständlichen Mietvertrag verwandte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zur Instandhaltung der Wohnung und damit zu Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet bleibt. An die Stelle der unzulässigen Schönheitsreparaturklausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.

Zu Recht ist das Amtsgericht daher weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eingangs- und Wohnbereich der Wohnung im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich renovierungsbedürftig war. Das Amtsgericht hat zu dieser Frage eine umfassende und zutreffende Sachverhaltswürdigung vorgenommen. Die Schlussfolgerungen und Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden.

Der Beklagte befand sich auch durch seine Weigerung, die Wohnung des Klägers mit einer anderen Farbe als weiß zu streichen, mit der ihm obliegenden Renovierungsleistung in Verzug.

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathHont Péter Hetényi

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