Grundsätzlich kann einem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn das Jobcenter die Mietzahlungen einstellt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Mieter hiervon keine Kenntnis hat.
Der Mieter kann sich in diesem Fall auf einen seinen Zahlungsverzug ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum, weil er vor Zugang der Kündigung keine Kenntnis vom Ausbleiben der vom Jobcenter übernommenen Zahlungen gehabt habe, berufen. Hierfür ist er dann jedoch darlegungs- und beweisbelastet.
Behauptet der Vermieter, den Kündigungsrückstand vorher angemahnt zu haben, hat der Mieter den Nichtzugang der Mahnung zu beweisen. Gelingt dies nicht, so ist die fristlose Kündigung zu Recht erfolgt.
Der Mieter kann sich in diesem Fall auf einen seinen Zahlungsverzug ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum, weil er vor Zugang der Kündigung keine Kenntnis vom Ausbleiben der vom Jobcenter übernommenen Zahlungen gehabt habe, berufen. Hierfür ist er dann jedoch darlegungs- und beweisbelastet.
Behauptet der Vermieter, den Kündigungsrückstand vorher angemahnt zu haben, hat der Mieter den Nichtzugang der Mahnung zu beweisen. Gelingt dies nicht, so ist die fristlose Kündigung zu Recht erfolgt.
LG Berlin, 13.10.2016 - Az: 67 S 285/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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