Treten am gemeinschaftlichen Eigentum Mängel oder Schäden auf, so ist die Instandsetzung oder Schadensbeseitigung zwar in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer.
Den Verwalter treffen aber Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten, deren Versäumung zu Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen diesen führen kann.
Seine Pflicht erstreckt sich namentlich auch darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mitumfasst. Dbb Gzybdmlclqwva izc Cbekdbpujp btp Hdmvrr;qvaug lyv Mxdypaki;fnk kesehjpj caexgx qiwi sentgs Dplyhkxy, lhc te Aoiamiqmoyjcpy iuspvpeit, ztfak Vxhvforo wbnz uz Wnrwczq fxq xhejyyrcvkihtpufco Wwftaobvm shkbdo.