Mieter in einem Mehrfamilienhaus dürfen in der warmen Jahreszeit nur einmal im Monat auf dem Balkongrillen.
Das Amtsgerichte verlangte außerdem, dass die Nachbarn, die durch den Rauch belästigt werden, 48 Stunden vor dem Grillfest informiert werden.
Die Mieter in einer Dachwohnung hatten im vorliegenden Fall die Miete gekürzt, weil sie sich durch die Dünste von zahlreichen Grillfesten auf den Balkonen des Hauses belästigt fühlten. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vor Gericht den rückständigen Mietzins.
Das Gericht war hier der Ansicht, dass die Vermieterin die übrigen Parteien im Hause anweisen muss, zwischen April und September nur einmal im Monat zu grillen und stellten sich somit auf Seite der Mieter.
AG Bonn, 29.04.1997 - Az: 6 C 545/96
ECLI:DE:AGBN:1997:0429.6C545.96.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .
Verifizierter Mandant
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller