Der Mieter selbst muss den Garten nur pflegen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder sich eine entsprechende Pflicht aus den Umständen ergibt, zum Beispiel bei gemieteten Einfamilienhäusern.
Der Mieter muss dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten.
Der Mieter ist aber nicht dazu verpflichtet, Bäume oder Sträucher zu beschneiden. Der erforderliche Kosten- und Zeitaufwand ist für den Mieter unzumutbar. Zudem ist die Frage der Beschneidung Geschmacksache. Aus diesem Grund hat der Eigentümer die Entscheidung über die Art der Beschneidung zu treffen. Etwas anderes kann nur mietvertraglich geregelt werden, was vorliegend aber nicht der Fall war.
Das Landgericht Detmold bestätigte daher das Urteil der Vorinstanz (AG Detmold, 14.04.1988 - Az: 6 C 668/87).
Der Mieter muss dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten.
Der Mieter ist aber nicht dazu verpflichtet, Bäume oder Sträucher zu beschneiden. Der erforderliche Kosten- und Zeitaufwand ist für den Mieter unzumutbar. Zudem ist die Frage der Beschneidung Geschmacksache. Aus diesem Grund hat der Eigentümer die Entscheidung über die Art der Beschneidung zu treffen. Etwas anderes kann nur mietvertraglich geregelt werden, was vorliegend aber nicht der Fall war.
Das Landgericht Detmold bestätigte daher das Urteil der Vorinstanz (AG Detmold, 14.04.1988 - Az: 6 C 668/87).
LG Detmold, 07.12.1988 - Az: 2 S 180/88
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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