Im vorliegenden Fall hatte die Hausverwaltung den Mieter aufgefordert, entsprechend der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag vor Auszug eine Endrenovierung durchzuführen.
Der Mieter ließ die Klausel anwaltlich prüfen und erhielt die Auskunft, dass die Klausel unwirksam sei.
Daraufhin verlangte der Mieter die Erstattung der Anwaltskosten für die Prüfung, der Vermieter weigerte sich jedoch.
Das Gericht gab dem Mieter jedoch recht, da durch die Aufforderung der Hausverwaltung, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ein Anlass zur Prüfung der Klausel gegeben wurde.
Da die Klausel tatsächlich aufgrund der starren Fristen unwirksam war, lag eine Pflichtverletzung der Hausverwaltung vor, die dem Vermieter zuzurechnen war.
Da die Rechtslage nicht eindeutig war und ein juristisch nicht gebildeter Mieter die Wirksamkeit einer Renovierungsklausel nicht beurteilen kann, durfte der Mieter eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Der Mieter ließ die Klausel anwaltlich prüfen und erhielt die Auskunft, dass die Klausel unwirksam sei.
Daraufhin verlangte der Mieter die Erstattung der Anwaltskosten für die Prüfung, der Vermieter weigerte sich jedoch.
Das Gericht gab dem Mieter jedoch recht, da durch die Aufforderung der Hausverwaltung, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ein Anlass zur Prüfung der Klausel gegeben wurde.
Da die Klausel tatsächlich aufgrund der starren Fristen unwirksam war, lag eine Pflichtverletzung der Hausverwaltung vor, die dem Vermieter zuzurechnen war.
Da die Rechtslage nicht eindeutig war und ein juristisch nicht gebildeter Mieter die Wirksamkeit einer Renovierungsklausel nicht beurteilen kann, durfte der Mieter eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
KG, 18.05.2009 - Az: 8 U 190/08
ECLI:DE:KG:2009:0518.8U190.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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