Im vorliegenden Fall war es aufgrund häufiger verspäteter Mietzahlungen nach entsprechender
Abmahnung zur
Kündigung des Mietverhältnisses gekommen. Der Mieter zog jedoch nicht aus, so dass
Räumungsklage erhoben wurde.
Der Mieter wand ein, dass die Miete wegen
Schimmelbefalls um 25%
gemindert wurde und zudem ein Zurückbehaltungsrecht bestand. Vor Gericht scheiterte der Einwand - der Vermieter habe einen Räumungsanspruch, da die Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam erfolgt sei. Denn selbst dann, wenn der (behauptete) Mangel ein Zurückbehaltungsrecht begründet hätte, wäre keine vollständige Befreiung von der Mietzahlungspflicht entstanden. Der Schimmelbefall so wie dargestellt, berechtigte zu einer Mietminderung von lediglich 10-15%.
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