Im zu entscheidenden Fall verweigerte der Mieter die Zahlung einer Nebenkostennachzahlung - zu Recht. Die vorliegende Abrechnung war formell fehlerhaft.
Es wurde eine als Hausbetreuung bezeichnete Position abgerechnet, ohne zu erläutern, welche Kosten sich dahinter verbergen. Darüber hinaus war für Müllentsorgung und Hausbeleuchtung eine Kostenverteilung auf Grundlage der reinen Wohnfläche, der gegenüber der Gesamtfläche ungünstiger war, verwendet worden. Auch dies wurde nicht in der Betriebskostenabrechnung erläutert.
Mieter müssen aber die Richtigkeit der Berechnungen durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen prüfen können.
Aufgrund der fehlenden Erläuterungen war nicht erkennbar, welche Leistungen sich unter der Bezeichnung Hausbetreuung verbargen - somit war auch unklar, welche Belege überprüft werden müssen.
Ebenfalls war nicht erkennbar, ob die Kosten überhaupt umlagefähig waren. Auch hinsichtlich der Kosten für Müllentsorgung und Hausbeleuchtung fehlte es an Nachvollziehbarkeit, weil für verschiedene Betriebskostenpositionen unterschiedliche Verteilerschlüssel verwendet wurden, ohne dies in der Abrechnung zu erläutern.
Es wurde eine als Hausbetreuung bezeichnete Position abgerechnet, ohne zu erläutern, welche Kosten sich dahinter verbergen. Darüber hinaus war für Müllentsorgung und Hausbeleuchtung eine Kostenverteilung auf Grundlage der reinen Wohnfläche, der gegenüber der Gesamtfläche ungünstiger war, verwendet worden. Auch dies wurde nicht in der Betriebskostenabrechnung erläutert.
Mieter müssen aber die Richtigkeit der Berechnungen durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen prüfen können.
Aufgrund der fehlenden Erläuterungen war nicht erkennbar, welche Leistungen sich unter der Bezeichnung Hausbetreuung verbargen - somit war auch unklar, welche Belege überprüft werden müssen.
Ebenfalls war nicht erkennbar, ob die Kosten überhaupt umlagefähig waren. Auch hinsichtlich der Kosten für Müllentsorgung und Hausbeleuchtung fehlte es an Nachvollziehbarkeit, weil für verschiedene Betriebskostenpositionen unterschiedliche Verteilerschlüssel verwendet wurden, ohne dies in der Abrechnung zu erläutern.
AG Berlin-Lichtenberg, 19.03.2009 - Az: 13 C 270/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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