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WEG-Verwalter muss Eigentümer die Betriebskostenabrechnungsbelege übersenden

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 28 Abs. 3 WEG ist die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Die Fälligkeit tritt ein nach Ablauf einer angemessenen Frist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres; in der Regel beträgt diese Frist drei bis sechs Monate.

Verzug tritt ein mit der Folge eines etwaigen Schadensersatzanspruches des vermietenden Eigentümers gegen die Verwaltung nach Mahnung.

Darüber hinaus muss die Verwaltung jedem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und damit auch in die Rechnungsbelege gewähren, welche grundsätzlich in den Räumen der Verwaltung vorzunehmen ist, nach Treu und Glauben (s. § 242 BGB) kann aber auch ein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestehen, etwa bei weiter räumlicher Entfernung des Wohnungseigentümers.


AG Berlin-Lichtenberg, 18.12.2017 - Az: 19 C 32/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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