Nach § 28 Abs. 3 WEG ist die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Die Fälligkeit tritt ein nach Ablauf einer angemessenen Frist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres; in der Regel beträgt diese Frist drei bis sechs Monate.
Verzug tritt ein mit der Folge eines etwaigen Schadensersatzanspruches des vermietenden Eigentümers gegen die Verwaltung nach Mahnung.
Darüber hinaus muss die Verwaltung jedem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und damit auch in die Rechnungsbelege gewähren, welche grundsätzlich in den Räumen der Verwaltung vorzunehmen ist, nach Treu und Glauben (s. § 242 BGB) kann aber auch ein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestehen, etwa bei weiter räumlicher Entfernung des Wohnungseigentümers.
Verzug tritt ein mit der Folge eines etwaigen Schadensersatzanspruches des vermietenden Eigentümers gegen die Verwaltung nach Mahnung.
Darüber hinaus muss die Verwaltung jedem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und damit auch in die Rechnungsbelege gewähren, welche grundsätzlich in den Räumen der Verwaltung vorzunehmen ist, nach Treu und Glauben (s. § 242 BGB) kann aber auch ein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestehen, etwa bei weiter räumlicher Entfernung des Wohnungseigentümers.
AG Berlin-Lichtenberg, 18.12.2017 - Az: 19 C 32/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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