Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.106 Anfragen
WEG-Verwalter muss Eigentümer die Betriebskostenabrechnungsbelege übersenden
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Nach § 28 Abs. 3 WEG ist die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Die Fälligkeit tritt ein nach Ablauf einer angemessenen Frist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres; in der Regel beträgt diese Frist drei bis sechs Monate.
Verzug tritt ein mit der Folge eines etwaigen Schadensersatzanspruches des vermietenden Eigentümers gegen die Verwaltung nach Mahnung.
Darüber hinaus muss die Verwaltung jedem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und damit auch in die Rechnungsbelege gewähren, welche grundsätzlich in den Räumen der Verwaltung vorzunehmen ist, nach Treu und Glauben (s. § 242 BGB) kann aber auch ein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestehen, etwa bei weiter räumlicher Entfernung des Wohnungseigentümers.
AG Berlin-Lichtenberg, 18.12.2017 - Az: 19 C 32/17
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...