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Monatelanger Auszug bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht zumutbar

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Landgericht Berlin hat sich damit auseinandergesetzt, welche Rechte und Pflichten gegenüber Mietern im Zusammenhang mit geplanten Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Wohnraummietverhältnissen bestehen und dabei zugunsten der Mieter entschieden:

Umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen dann nicht geduldet werden, wenn eine Bauzeit von zwölf Monaten geplant ist und der Mieter aufgrund des Umfangs der in Aussicht genommenen Arbeiten monatelang nicht in seiner Wohnung verbleiben könne.

Die Klage des Vermieters, der einen Mieter einer großen Wohnung mit ca. 166 m² auf Duldung von umfangreichen Arbeiten in Anspruch genommen hatte, blieb damit in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Bereits das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch in der Berufungsinstanz verlor der Vermieter.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, grundsätzlich sei zwar ein Mieter verpflichtet, Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters zu dulden. Jedoch sei die im Gesetz vorgesehene Ausnahme, dass diese Pflicht bei einer unzumutbaren Härte entfalle, vorliegend erfüllt:

Die geplanten Arbeiten - die Erneuerung einer bereits vorhandenen Fernwärmestation, die Erneuerung von Wasser- und Abwasserleitungen, der Umbau eines vorhandenen Badezimmers, der Einbau eines Anschlusses für einen Geschirrspüler, Fliesenarbeiten in Bad und Küche, die Erneuerung von Elektroleitungen, ein Fensteraustausch, der Anbau von (zusätzlichen) Balkonen, das teilweise Aufbringen einer Wärmedämmung, Fassadenarbeiten und weitere Arbeiten im Treppenhaus außerhalb der Wohnung - führten zu einer gravierenden und nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Mieters.

Er solle nicht nur einzelne Zimmer für einen Zeitraum von einigen wenigen Wochen räumen, sondern wäre gezwungen, seine gesamte Wohnung, die als privater Rückzugsbereich besondere Bedeutung für ihn habe, für mehrere Monate zu verlassen.

Weder die Belange des Vermieters noch Gründe des Klimaschutzes durch eventuelle Einsparung von Energie könnten diese Härte rechtfertigen.


LG Berlin, 17.03.2016 - Az: 65 S 289/15

Quelle: PM des LG Berlin

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