Grundsätzlich gilt bei Modernisierungen, dass je länger diese dauern und je umfangreicher sie sind, desto eher eine Härte anzunehmen ist. Auch kommt bei einer Modernisierung die vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe für die Modernisierung sprechen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Modernisierungsmaßnahme, die einen 14-monatigen Auszug des Mieters vorsieht, nicht nur hart, sondern geht weit über das Maß des Erträglichen und Zumutbaren hinaus.
Eine Mietminderung wegen Gebrauchseinschränkungen untergeordneter Allgemeinflächen, insbes. optische Beeinträchtigungen, erreichen regelmäßig nicht die Erheblichkeitsschwelle, so dass nur unter besonderen Umständen, zB. bei einer Häufung der Mängel im unmittelbaren Eingangsbereich, deren Zusammenwirken und dem daraus folgenden prägenden Eindruck beim Betreten, eine Mietminderung möglich ist.
Vor diesem Hintergrund ist eine Modernisierungsmaßnahme, die einen 14-monatigen Auszug des Mieters vorsieht, nicht nur hart, sondern geht weit über das Maß des Erträglichen und Zumutbaren hinaus.
Eine Mietminderung wegen Gebrauchseinschränkungen untergeordneter Allgemeinflächen, insbes. optische Beeinträchtigungen, erreichen regelmäßig nicht die Erheblichkeitsschwelle, so dass nur unter besonderen Umständen, zB. bei einer Häufung der Mängel im unmittelbaren Eingangsbereich, deren Zusammenwirken und dem daraus folgenden prägenden Eindruck beim Betreten, eine Mietminderung möglich ist.
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LG Berlin, 18.10.2013 - Az: 63 S 446/12
ECLI:DE:LGBE:2013:1018.63S446.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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