Einer Wohnungsmodernisierung kann durch die Mieter widersprochen werden, wenn die Modernisierung und deren Folgen (insbes. die resultierende Mieterhöhung) eine unzumutbare Härte darstellen.
Wird eine unbezahlbare Miete befürchtet, so muss der Mieter sein Nettoeinkommen glaubhaft angeben.
Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, wenn die Gesamtmiete - inklusive der Modernisierungserhöhung und angepassten Betriebskostenanteil - 20-30% des Nettoeinkommens übersteigt. Diese Grenze ist jedoch flexibel. Als Einkommen ist dabei der - wenn auch fiktive - Wohngeldanspruch mit zu berücksichtigen
Wird eine unbezahlbare Miete befürchtet, so muss der Mieter sein Nettoeinkommen glaubhaft angeben.
Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, wenn die Gesamtmiete - inklusive der Modernisierungserhöhung und angepassten Betriebskostenanteil - 20-30% des Nettoeinkommens übersteigt. Diese Grenze ist jedoch flexibel. Als Einkommen ist dabei der - wenn auch fiktive - Wohngeldanspruch mit zu berücksichtigen
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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