Einer Wohnungsmodernisierung kann durch die Mieter widersprochen werden, wenn die Modernisierung und deren Folgen (insbes. die resultierende Mieterhöhung) eine unzumutbare Härte darstellen.
Wird eine unbezahlbare Miete befürchtet, so muss der Mieter sein Nettoeinkommen glaubhaft angeben.
Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, wenn die Gesamtmiete - inklusive der Modernisierungserhöhung und angepassten Betriebskostenanteil - 20-30% des Nettoeinkommens übersteigt. Diese Grenze ist jedoch flexibel. Als Einkommen ist dabei der - wenn auch fiktive - Wohngeldanspruch mit zu berücksichtigen
Wird eine unbezahlbare Miete befürchtet, so muss der Mieter sein Nettoeinkommen glaubhaft angeben.
Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, wenn die Gesamtmiete - inklusive der Modernisierungserhöhung und angepassten Betriebskostenanteil - 20-30% des Nettoeinkommens übersteigt. Diese Grenze ist jedoch flexibel. Als Einkommen ist dabei der - wenn auch fiktive - Wohngeldanspruch mit zu berücksichtigen
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LG Berlin, 19.04.2002 - Az: 63 S 239/01
ECLI:DE:LGBE:2002:0419.63S239.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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