In einem Mietvertragsformular trug der Vermieter eine feste Mietlaufzeit von 36 Monaten ein. Dem darunterstehenden Passus, in dem die Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung geregelt waren, schenkte er keine Beachtung. Bereits nach zwei Jahren kündigte der Mieter unter Einhaltung der vorgesehenen Frist.
Zeitliche Befristung eines Vertrages einerseits und Einräumung des Rechts zur ordentlichen Kündigung andererseits schließen einander aus. Enthält ein Mietvertrag derartige Widersprüchlichkeiten, ist fraglich, welche der Teilvereinbarungen gilt.
Bei formularmäßig vereinbarten Mietverträgen gilt das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBG). § 5 AGBG besagt, daß Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, also hier des Vermieters gehen.
Danach galt die für den Mieter günstigere Vereinbarung, die ihm das Recht zur ordentlichen Kündigung einräumte.
Zeitliche Befristung eines Vertrages einerseits und Einräumung des Rechts zur ordentlichen Kündigung andererseits schließen einander aus. Enthält ein Mietvertrag derartige Widersprüchlichkeiten, ist fraglich, welche der Teilvereinbarungen gilt.
Bei formularmäßig vereinbarten Mietverträgen gilt das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBG). § 5 AGBG besagt, daß Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, also hier des Vermieters gehen.
Danach galt die für den Mieter günstigere Vereinbarung, die ihm das Recht zur ordentlichen Kündigung einräumte.
LG Gießen, 17.04.1996 - Az: 1 S 529/95
Quelle: Hausbesitzerzeitung Heft 3/97, Seite 7 NJW-RR 1996, 1293
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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